Bildung ist Ländersache

Bildung (und Erziehung) ist Ländersache. Es gilt das Kooperationsverbot, d.h.Bildung fällt laut Artikel 30 des Grundgesetzes in die Kulturhoheit der Länder. Folglich finden sich dann auch Gesetze dazu in den Verfassungen der Länder wieder.

Artikel 20 der Verfassung des Freistaats Thüringen:
Jeder hat ein Recht auf Bildung. Der freie und gleiche Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen wird nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet. Begabte, Behinderte und sozial Benachteiligte sind besonders zu fördern.

Artikel 7 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen:
(1) Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung.
(2) Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und Friedensgesinnung.
Die Schulsysteme der einzelnen Bundesländer sind unterschiedlich. Sie unterscheiden sich schon formal z.B. in
– der Anzahl der Grundschuljahre (4 oder 6)
– der Verbindlichkeit der Grundschulempfehlungen für die weiterführenden Schulen
– der Anzahl der Pflichtschuljahre (9 oder 10)
– der Schulformen in der Sekundarstufe 1 (s. Tabelle)
– der Dauer der Schulzeit in der Sekundarstufe 1
– der Abschlüsse in der Sekundarstufe 1
– der Dauer der Schulzeit bis zum Abitur (G 8 oder G 9)

Siehe dazu auch die Tabelle – Schulsystem in Deutschland im Anhang.
Quellen: www.bildungsserver.de, www.studienkreis.de
Aber auch die Unterrichtsinhalte sind so unterschiedlich, dass das nicht in Kürze dargestellt werden kann.